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Das
Krankengeld soll in Zukunft privat versichert werden. Geht es auch
an Zahnersatz und die Kosten von privaten Unfällen?
Auch hier gilt, dass wir uns genau anschauen müssen, was der
Sozialstaat noch leisten kann. Wir haben immer gesagt, dass jede
medizinisch notwendige Behandlung gewährleistet bleiben muss.
Deswegen nehmen wir auch private Unfälle und Zahnersatz nicht
aus der gesetzlichen Kasse heraus. Das Krankengeld aber berührt
keine medizinischen Leistungen und ist ein überschaubarer Block.
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers trägt
der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen einer Krankheit allein. Was
über die 6 Wochen hinausgeht, wird künftig vom Arbeitnehmer
selbst versichert, und zwar solidarisch unter dem Dach der gesetzlichen
Krankenversicherung. Während sich für die Lohnnebenkosten
eine Senkung von 0,4 Beitragspunkten abzeichnet, wird für die
Versicherung des Krankengeldes ein monatlicher Mehrbetrag von etwa
16 Euro pro Versicherten diskutiert.
Ist
angedacht, die Verweildauer im Krankenhaus zu reduzieren? Wie soll
dann der sich daraus ergebende Betten-Leerstand in den Krankenhäusern
verringert werden?
Die durchschnittliche Verweildauer in deutschen Akutkrankenhäusern
ist in den letzten Jahren von 12,9 Tagen (1992) auf 9,6 Tage (2000)
gesunken, also um ein Viertel. Sie ist jedoch im internationalen
Vergleich weiterhin zu hoch. So wurden die Patienten im Durchschnitt
(2000) 8,5 Tage in Belgien, 5,9 Tage in Österreich, 5,9 Tage
in den USA und 5,5 Tage in Frankreich im Krankenhaus behandelt.
Mit der Einführung eines umfassenden DRG-Fallpauschalensystems
(DRG - Diagnosis Related Groups) wird der entscheidende Anreiz geschaffen,
die Verweildauern auch in Deutschland auf das medizinisch Notwendige
zu begrenzen: Seit dem 1. Januar 2003 können Krankenhäuser
ihre Leistungen freiwillig mit DRG-Fallpauschalen abrechnen; ab
dem Jahr 2004 ist das neue Vergütungssystem für alle Krankenhäuser
verbindlich. Mit einer DRG-Fallpauschale wird der gesamte Krankenhausaufenthalt
des Patienten unabhängig von der Verweildauer vergütet.
Nur für Patienten, die ungewöhnlich lange im Krankenhaus
behandelt werden, dürfen ab einem für jede Fallpauschale
festgelegten Zeitpunkt (Grenzverweildauer) zusätzlich tagesgleiche
Pflegesätze abgerechnet werden.
Konsequenz der kürzeren Verweildauer wird sein, dass weniger
Betten in den Krankenhäusern benötigt werden. Es ist daher
zum einen Aufgabe der Bundesländer, ihre Krankenhausplanung
an einen Rückgang der Verweildauer anzupassen. Zum anderen
richtet sich im DRG-System die Vergütung nicht nach vorhandenen
Betten, sondern ausschließlich nach den erbrachten Leistungen;
jeder Krankenhausträger muss daher in unternehmerischer Eigenverantwortung
entscheiden, wie viele Betten vorgehalten werden.
Ist
die Einführung eines Erfolgshonorars für Ärzte möglich?
Die Heilbarkeit einer Krankheit ist nicht allein vom Arzt
abhängig. Wie soll man den Erfolg messen? Zum anderen birgt
das Prinzip der Erfolgshonorierung die Gefahr, einfach alles zu
versuchen, um zum gewünschten Erfolg zu kommen - notfalls auch
Maßnahmen, die ohne jede realistische Erfolgsaussicht, aber
kostenintensiv sind.
Das gegenwärtige ärztliche Honorarsystem ist gleichwohl
reformbedürftig, denn es bietet zu wenig Anreize zu wirtschaftlichem
Verhalten. Ein Vergütungssystem, bei dem jede einzelne Leistung
vergütet wird, führt allzu leicht dazu, dass mehr Leistungen
erbracht werden, als medizinisch notwendig sind. Deshalb wollen
wir überall dort, wo es möglich ist, Fallpauschalen einführen.
Das sind Honorare für ärztliche Behandlungen und ambulante
Operationen, hinter denen komplexe Leistungen stecken. Jede Leistung
wird ihren festen Preis haben.
Könnte
nicht jeder Patient die Kopie der Arztrechnung an die Krankenkasse
erhalten, um missbräuchliche Abrechnungen künftig zu vermeiden?
Zur Verbesserung der Transparenz im Gesundheitswesen für
die Versicherten / Patienten ist unter anderem die Einführung
einer Patientenquittung vorgesehen. Diese auf Wunsch der Patientinnen
und Patienten ausgestellte Quittung ermöglicht es allen Interessierten,
einen detaillierten Überblick darüber zu gewinnen, welche
Behandlung von der Ärztin oder vom Arzt abgerechnet wurde.
Sollen
Raucher auch künftig den gleichen Beitrag zur GKV zahlen wie
Nichtraucher?
Bei den Reformmaßnahmen der vergangenen Jahre und
Jahrzehnte in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auch immer
diskutiert, ob es nicht möglich wäre, diejenigen Personen,
die beispielsweise ihre Gesundheit durch Tabak und Alkoholkonsum
schädigen, mit einem zusätzlichen Beitrag zu belasten.
Andere Forderungen gingen dahin, diejenigen Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung die sich aktiv um ihre Gesundheit bemühen
ggf. mit einem Bonus zu belohnen.
Diese Vorschläge scheiterten bisher immer daran, dass es nicht
gelang zu definieren, welche Erkrankungen eindeutig auf ein Fehlverhalten
des Versicherten zurückzuführen sind. Auch stellt sich
in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Abkehr des Versicherten
von seinem Fehlverhalten unmittelbar zu einer Reduzierung der erhöhten
Beiträge führen soll. Kontrolle und Verwaltung eines solchen
Bonus-Malus-Systems wären außerdem sehr aufwendig.
Warum
müssen Patientinnen und Patienten, die seit Jahren wegen chronischer
Erkrankungen in Dispenserbetreuung sind, vorher immer erst zum Allgemeinmediziner
zwecks Überweisung?
Wir wollen die Position des Hausarztes stärken und ihn zum
"Lotsen" im Gesundheitswesen machen. Er ist der kompetente
Berater an der Seite der Patientinnen und Patienten, der darüber
entscheiden kann, ob die Inanspruchnahme eines Facharztes notwendig
ist oder nicht. Wenn er selbst in der Lage ist, die diagnostizierte
Krankheit zu therapieren, wird er auf eine Überweisung an einen
Facharzt, dessen Behandlung in der Regel kostenintensiver ist, verzichten.
Auf diese Weise trägt der Hausarzt dazu bei, dass die Zahl
nicht erforderlicher Facharztbehandlungen deutlich zurückgehen
wird. Auch Patientinnen und Patienten, die der langfristigen fachärztlichen
Kontrolle bedürfen, etwa infolge einer chronischen Krankheit,
profitieren, wenn sie den Hausarzt als "Lotsen" annehmen.
Der Hausarzt kennt den Patienten und seine persönlichen Lebensumstände,
er nimmt neben den körperlichen Krankheitssymptomen auch andere
Veränderungen, wie zum Beispiel seelische Störungen, die
nicht selten im Laufe einer chronischen Erkrankung auftreten können,
an seinem Patienten wahr und koordiniert die erforderliche fachärztliche
Behandlung.
Was
kann der Patient tun, wenn ihm eine Leistung, ein medizinisches
Produkt auf Grund einer Budgetierung von seinem Krankenhaus oder
seiner Arztpraxis verweigert wird?
Jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
hat im Krankheitsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Diese
umfasst die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die
vermutlich mit dieser Frage angesprochen sind. Bei der Verordnung
dieser Leistungen muss der Arzt die Bedingungen beachten, die der
Bundesausschuss - eine Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung
der Ärzte und Krankenkassen - auf Bundesebene festgelegt hat.
Danach muss der Arzt zum Beispiel vor jeder Verordnung nach den
Regeln der ärztlichen Kunst von Fall zu Fall neu beurteilen,
ob die jeweilige Verordnung erforderlich ist, bzw. ob vor einer
Wiederholung der Verordnung ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
notwendig ist. Wenn eine medizinisch notwendige Leistung vom Arzt
verweigert wird, so handelt der Arzt entgegen seinen vertragsärztlichen
Pflichten. Der betroffene Versicherte hat die Möglichkeit,
das Fehlverhalten der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung
anzuzeigen, diese ist für die Überprüfung des Verhaltens
des Vertragsarztes zuständig.
Die GKV-Versicherten haben nach wie vor Anspruch auf notwendige
medizinische Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (Krankenhäuser,
die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, sowie
Hochschulkliniken und Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsvertrag).
Das zugelassene Krankenhaus seinerseits ist im Rahmen seines Versorgungsauftrages
zur Aufnahme und Behandlung verpflichtet, wenn stationäre Behandlungsbedürftigkeit
besteht.
Deshalb verhält sich zum Beispiel ein Zentrum für Krebskranke
an einer Universitätsklinik rechtswidrig, wenn es einem an
Krebs erkrankten Patienten die Behandlung versagt, weil das Budget
erschöpft sei. Die Behandlungspflicht umfasst nicht nur Notfälle.
Ein "Budgetvorbehalt" besteht nicht.
Allerdings verletzen die Krankenhäuser ihre Pflichten aus dem
Versorgungsauftrag nicht, wenn sie aufgrund begrenzter Kapazitäten
eine Leistungsplanung vornehmen und aufgrund ihrer Planung für
Operationen, die nicht dringlich sind, Wartelisten führen.
Es zählt zu den Aufgaben der Krankenkassen, ihre Mitglieder
zu unterstützen, falls Krankenhäuser gegen ihre Verpflichtungen
aus dem Versorgungsauftrag verstoßen.
Wissen
die Kassenärztinnen und -ärzte überhaupt, was sie
in einem Monat alles auf Rezept verschrieben haben und was das kostet?
Die rund 86.000 deutschen Kassenärztinnen und -ärzte
erhalten ab sofort eine Schnellinformation mit einer individuellen
Auflistung über alle Arzneiverordnungen ihrer Arztpraxis für
jeweils einen Monat. Dort können sie nachlesen, welche Produkte
sie verordnet haben und wie ihre Praxis - was Zahl und Art der Rezepte
angeht - im Vergleich zum Durchschnitt der Fachgruppe dasteht. Die
Mediziner erfahren so, ob sie überproportional viele Spezialpräparate
oder ungewöhnlich wenige günstige Nachahmer-produkte verordnet
haben, wie hoch der Umsatz war und wie er auf einzelne Wirkstoffe
entfällt. Jeden Monat verschicken die Krankenkassen nun einen
solchen Auszug.
Bisher argumentierten die Mediziner, aus Mangel an zeitnahem Datenmaterial
könnten sie ihre Ausgaben gar nicht kontrollieren und gegensteuern.
Das ist nun passé. Jetzt kommt Tranzparenz in das Verordnungsgeschehen
jedes einzelnen Arztes.
Damit werden die bisherigen Schnellinformationen abgelöst,
mit der die Ärzte zwar eine Information über die Verordnungskosten
aller Ärzte in der Region erhalten haben, nicht jedoch Angaben
über ihre individuellen Verordnungskosten. Somit konnte bisher
in Deutschland niemand mit Sicherheit sagen, wie viele Patienten
von welchen Ärzten behandelt und welche Leistungen erbracht
wurden.
Das soll mit der Arzneimittel-Schnellinformation der Krankenkassen
anders werden.
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