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Reden und Vorträge
24. März 2000
 

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Plenarrede zum Stiftungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Reformierung des Stiftungsrechts war überfällig und geradezu geboten. Bürgerschaftliches Engagement, das in vielen Bereichen des Stiftungswesens gesamtgesellschaftliche Relevanz hat, wird nun erheblich gefördert.

Wir haben uns die Reformierung vorgenommen, weil wir Anreize zur Förderung der Künste, der Kultur, des ökologischen und sozialen Engagements geben und insgesamt zivilgesellschaftliches Handeln ermutigen und stärken wollen.

Wenn wir einen Blick auf andere Länder, besonders im angelsächsischen Raum, werfen, finden wir durchweg eine viel höhere Bereitschaft, finanzielle Mittel an Stiftungen zu geben bzw. Stiftungen ins Leben zu rufen.

Was fehlte, ist ein Recht, das es den dazu bereiten Menschen erleichtert, in Form einer Stiftung gesellschaftliches Engagement zu zeigen und zu verwirklichen. Ich glaube, dass wir im Lande ein grosses Potential stiftungsbereiter Menschen haben, die nun viel bereitwilliger stiften können. Wir lassen im Sinne unserer kulturpolitischen Verantwortung dieses Potential nicht brachliegen.

Stiftungen sollen auch in Zukunft eine wichtige Rolle in der Finanzierung von Kunst und Kultur übernehmen. Sie bilden - und das wollen wir verstärken - ein wichtiges Rückgrat neben der öffentlichen Kulturfinanzierung. Und die Notwendigkeit privaten Engagements in diesem Sektor wird in Zukunft eher zu- als abnehmen. Denn abgesehen von einer Stärkung des Gemeinwesens bilden Stiftungen ein unersetzliches Standbein in der Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten auf breitester Basis.

Wir schaffen mit dem neuen Stiftungsrecht Anreize für ein breiteres privates Engagement. Lassen Sie mich nur die wichtigsten Punkte nennen:
1. Die Anreize zur Errichtung steuerbefreiter Stiftungen im Sinne der Paragraphen 52 bis 54 der Abgabenordnung werden erweitert.
2. Durch die Regelugen zur Rücklagenbildung wird die dauerhafte Leistungsfähigkeit von Stiftungen verbessert.
3. Wir erhöhen die steuerliche Abzugsfähigkeit für die Dotation einer Stiftung und erweitern das Buchwertprivileg bei Sachspenden.
4. Der Tatbestand einer steuerfreien Weitergabe geschenkter oder ererbter Vermögensgegenstände an steuerbefreite Stiftungen wird erweitert.

Alle diese Massnahmen dienen dazu, bei breiteren Bevölkerungsschichten die Stiftungsfreudigkeit zu erhöhen.

Beim Stifter werden bessere Voraussetzungen für die Errichtung von Stiftungen geschaffen.

Die Reformierung des Stiftungsrechtes gibt Anreize für viel weitere Teile in unserer Bevölkerung, sich bürgerschaftlich und kulturell zu engagieren, als das bisher der Fall war.

[Denken Sie z.B. an die Johanniskirche in Halberstadt. Sie wurde 1648 eingeweiht und ist ein kunsthistorisches Juwel unter den wenigen Fachwerkkirchen in Deutschland. Mit einem Stiftungskapital von 150.000 bis 200.000,- DM bzw. dessen Erträgen liesse sich eine Stiftung errichten, durch die die Sanierung und Restaurierung der Kirche und ihrer Ausstattung gesichert wäre.]

Es gibt viele [weitere] Beispiele dafür, dass mit relativ wenig Mitteln viel erreicht werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür günstig gestaltet werden. Gerade im Denkmalschutz gibt es grosse Bereitschaft, Kulturdenkmäler zu erhalten, da oftmals Bindungen an eine bestimmte Gegend oder an ein bestimmtes Bauwerk bestehen. Viele potentielle Stifter haben geradezu darauf gewartet, dass das Stiftungsrecht günstiger gestaltet wird, um dann ihre Bereitschaft in die Tat umzusetzen.

Die staatliche Denkmalpflege wird so entlastet. Und es ist natürlich nicht zu unterschätzen, das ein erhöhtes privates Engagement auch zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen führt.

Wir werden durch das reformierte Stiftungsrecht also im doppelten Sinne wirken: Einerseits wird die Bereitschaft zu stiften ansteigen. Alle Informationen aus diesem Sektor weisen darauf hin. Andererseits werden wir als Folge daraus beschränkt arbeitsmarktpolitisch wirken können, weil z.B. durch Erhaltungsarbeiten an Denkmälern oder ganz allgemein durch die diversen Aufgabenfelder der Stiftungen Menschen gebraucht werden, die diese Aufgaben erfüllen können.

Die Doppelwirkung des reformierten Stiftungsrechtes ist also kultur- und gesellschaftspolitisch nicht von der Hand zu weisen. Steuerpolitisch sind die Grenzen der staatlichen Förderung erreicht.

Beide - Staat und Gesellschaft - sind darauf angewiesen, private Einrichtungen des Gemeinwohls zu stärken und zu fördern. Das reformierte Stiftungsrecht bietet die Möglichkeit, in vielfältigen Formen engagiert für das Allgemeinwohl zu handeln. Diese Möglichkeiten brauchen wir mehr und mehr angesichts nicht voller werdender Kassen der öffentlichen Hand.

Stiftungsfreudige Bürger sind eine Stütze der Gesellschaft. Durch ihre Gemeinwohlorientierung können privates Vermögen und Eigentum in Zukunft zur Gestaltung der gesellschaftlichen Entwicklung eingesetzt werden. Einwände gegen befürchtete Steuermindereinnahmen begegne ich mit dem Argument, dass die gestifteten Gelder tatsächlich der Allgemeinheit zugute kommen und die Einnahmeausfälle deshalb durchaus vertretbar sind.

Wir haben das Stiftungsrecht deshalb zügig reformiert. Dies entspricht unserer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung genauso wie unserer Verantwortung gegenüber den stiftungsbereiten Bürgern, deren Engagement nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.