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Reden und Vorträge
21. Februar 2002
 

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Vortrag von Monika Griefahn
British Council, 21. Februar 2002
- Auf dem Weg zu einem neuen Stiftungsrecht -

Anrede,

ich wurde gebeten, hier und heute über das Stiftungsrecht in Deutschland zu sprechen.

[Reform des Stiftungsrechts]

Das Stiftungsrecht in Deutschland befindet sich im Wandel. Wir haben uns die Reformierung vorgenommen, weil wir Anreize zur Förderung der Künste, der Kultur, des ökologischen und sozialen Engagements geben und insgesamt zivilgesellschaftliches Handeln ermutigen und stärken wollen. Stiftungen bieten engagierten Bürgern im kleinen und großen Rahmen die Möglichkeit, einen dauerhaften Beitrag für das Gemeinwohl zu leisten. Dies macht sie zu einem wichtigen Bestandteil einer Bürgergesellschaft, die die gesellschaftliche Entwicklung über die staatliche Verantwortung hinaus mitgestalten will.

[Allgemeines über Stiftungen]

Stiftungen gibt es in Deutschland in unterschiedlichen Rechtsformen: Neben der klassischen rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts findet man Stiftungen des öffentlichen Rechts, Stiftungen GmbHs, Stiftungsvereine und nicht rechtsfähige Stiftungen in allen Schattierungen. Die Spanne reicht von der Körber- Stiftung und der Robert- Bosch- Stiftung GmbH, die sich beide unter anderem auf Gebieten wie Völkerverständigung und Forschung engagieren, über unterschiedlichste Bürgerstiftungen bis hin zu politischen Stiftungen wie Friedrich- Ebert- Stiftung und die Konrad- Adenauer- Stiftung. Zudem möchte ich noch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz nennen, die für die Arbeit des Kulturausschusses des Bundestages, den ich leite, eine wichtige Rolle spielt.
Unser Hauptaugenmerk gilt allerdings den rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, denn nur sie haben ein Stiftungskapital, aus dessen Erträgen der Stiftungszweck verfolgt werden kann. Sie sind unabhängig, benötigen keine staatlichen Zuwendungen und sind der selbstbewußte Ausdruck der gesellschaftlichen Verantwortung ihrer Stifter.
Eine Unterscheidbarkeit zu den anderen Stiftungsformen ist in Deutschland durch die bestehenden gesetzlichen Pflichten zur Führung entsprechender Rechtsformzusätze gewährleistet.

[Staatliche Kontrolle]

Eine staatliche Kontrolle über die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts findet auf verschiedenen Ebenen statt:
Zur Entstehung einer Stiftung bedarf es außer dem Stiftungsgeschäft der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Davon zu unterscheiden ist die Entscheidung des Finanzamtes über die Steuervergünstigungen, die nur bei der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gewährt werden.
Schließlich wird durch die Landesbehörden eine Stiftungsaufsicht ausgeübt, um die dauerhafte Sicherung des Stiftungszwecks zu gewährleisten.

[Stiftungen in Deutschland]

In Deutschland blieb bisher trotz erheblichen Wohlstandes die Stiftungsfreudigkeit noch hinter dem Engagement in vergleichbaren Ländern - insbesondere im anglo- amerikanischen Raum - zurück. Dabei herrschten schon einmal bessere Zeiten für Stiftungen in Deutschland. Ende des 19. Jahrhunderts gab es hier 100.000 Stiftungen. Doch die einst blühende Stiftungskultur wurde durch Inflation und Weltkriege zerstört und hat sich bis heute nicht wieder davon erholt. Auch 1997 existierten nur rund 8.000 Stiftungen in der Bundesrepublik.
Daher haben es sich die Regierungsparteien zur Aufgabe gemacht, eine neue Stiftungskultur in Deutschland zu schaffen.

[Stiftungssteuerrecht]

Von zwei stiftungsrechtsbezogenen Reformvorhaben in dieser Legislaturperiode, einem steuerrechtlichen und einem zivilrechtlichen, haben wir das erste bereits erfolgreich umgesetzt. Unter Federführung des Bundestagsausschusses für Kultur und Medien konnten wir im März 2000 das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen" auf den Weg bringen.

[Details Stiftungssteuerrecht]

Ich möchte Ihnen nun einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben:

  • Die steuerliche Abzugsfähigkeit für die Dotation einer Stiftung wurde auf 600.000 DM im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren erhöht und das Buchwertprivileg bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen wurde erweitert.
  • Die Möglichkeiten für eine steuerfreie Weitergabe geschenkter oder ererbter Vermögensgegenstände an steuerbefreite Stiftungen wurden vergrößert.
  • Die Möglichkeiten der Rücklagenbildung durch gemeinnützige Stiftungen wurden erhöht. Statt einem Viertel dürfen sie nun ein Drittel der Überschüsse der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung in eine Werterhaltungsrücklage einstellen. Damit wird die Erhaltung dauerhafter Leistungsfähigkeit der Stiftungen unterstützt.
  • Neu errichteten Stiftungen wird die Erhöhung des Stiftungskapitals aus seinen Erträgen in den ersten drei Jahren gestattet.
  • Insbesondere für Stifter mit kleinem Einkommen wurde die Möglichkeit geschaffen, gemeinnützigen Stiftungen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts bis zu 40.000 DM über die bisherigen Abzugsgrenzen hinaus zusätzlich steuerfrei zuzuwenden. Dies hilft vor allem den Stiftungen mit vielen Stiftern.

Gerade die sogenannten Bürgerstiftungen konnten von der letztgenannten Regelung profitieren. Lassen sie mich kurz auf die Bürgerstiftungen näher eingehen.

[Bürgerstiftung]

Das Konzept der Bürgerstiftungen entspricht dem der anglo-amerikanischen "Community Foundation": sie sollen eine Stiftung "von den Bürgern für die Bürger" und ein wirksamer Katalysator bürgerschaftlichen Engagements sein. Im Unterschied zu anderen gemeinnützigen Stiftungen, die sich auf konkret bestimmte Zwecke und Förderbereiche beschränken, sind Bürgerstiftungen in ihrer Förderung im wesentlichen nur auf den in der Satzung bestimmten geographischen Wirkungsraum eingeschränkt und verfolgen zahlreiche unterschiedliche Zwecke.

Bürgerstiftungen sind in der Lage, eine große Vielfalt gemeinnütziger Aktivitäten in einem Gemeinwesen zu fördern, drängende soziale Probleme zu bekämpfen oder ganz einfach die Lebensqualität vor Ort zu erhöhen. Neben der angestrebten Breitenwirkung steht dabei die ehrenamtliche Mitarbeit von Bürgerinnen und Bürgern an der Planung und Verwirklichung der Projekte im Vordergrund.

Die Bürgerstiftung Hannover war die erste ihrer Art in Deutschland. Sie hat sich das Ziel gesetzt, in den Bereichen Jugend, Kultur und Soziales Projekte zu initiieren oder solche zu fördern, die dringend auf Hilfe angewiesen sind.

Mittlerweile hat dieses Beispiel Schule gemacht: Die Zahl der Bürgerstiftungen und der Initiativen zur Errichtung von Bürgerstiftungen hat Ende Juli 2001 die 100er-Marke überschritten.
Dazu hat die Reform des Stiftungssteuerrechts zu einem erheblichen Teil beigetragen.
Als Beispiel möchte ich hier auch die Bürgerstiftung Nürnberg nennen, die im Juli 2001 gegründet wurde und im Dezember 2001 ihre ersten Projektförderungen bekanntgeben konnte. Dabei wird das "veränderte (und ermutigende) Stiftungsrecht" als wesentlicher Impuls für die Gründung der Stiftung gewertet. Insbesondere der neue steuerfreie Stiftungshöchstbetrag von 40.000 DM und der Gründungshöchstbetrag von 600.000 DM haben hierbei unterstützend gewirkt.

[Auswirkung auf Stiftungen allgemein]

Insgesamt betrachtet ist die Reform Ausdruck der gesellschaftlichen Anerkennung des Stiftens und ein wichtiges Signal für die Verbreitung des Stiftungsgedankens in Deutschland. Durch die Reform des Stiftungssteuerrechts haben Bundesregierung und Bundestag Mäzenen und Stiftern neue Möglichkeiten eröffnet. Mit der Reform werden zivilgesellschaftliche Strukturen ausgebaut, auf die eine lebendige Kultur angewiesen ist.

Bereits jetzt ist wieder eine steigende Anzahl von Stiftungserrichtungen festzustellen. Während die Zahl der Neugründungen im Jahre 1990 noch bei 181 lag, wurden im Jahr 2000 bereits 681 und im Jahr 2001 sogar über 1000 Stiftugsneugründungen registriert.

Auch vom Bundesverband deutscher Stiftungen wird das erneuerte Stiftungssteuerrecht rundweg begrüßt und anerkannt, dass der Gesetzgeber die Weichen richtig gestellt habe.

Wir haben also mit der Reform des Stiftungssteuerrechts schon etwas bewegt.

[Stiftungszivilrecht]

Doch dies war nur der erste Schritt. Als weiterer Schritt ist nun die Reform des Stiftungszivilrechts erforderlich.

Am 19. Oktober 2001 hat die Bund- Länder- Arbeitsgruppe Stiftungsrecht, die unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz den Reformbedarf auf dem Gebiet des Stiftungszivilrechts untersuchte, ihre Ergebnisse präsentiert. Auf dieser Grundlage wurde am 6. Februar 2002 ein Regierungsentwurf vorgelegt.

[Details Stiftungszivilrecht]

Lassen Sie mich die wichtigsten Änderungen des Entwurfs nennen:

  • Es soll ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung der Stiftung geschaffen werden.
  • Statt in 16 Landesgesetzen sollen die materiell- rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Stiftung bürgerlichen Rechts bundeseinheitlich festgeschrieben werden.
  • Es soll keine Einschränkung der zulässigen Stiftungszwecke geben. Das dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrundeliegende Prinzip der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung soll beibehalten werden.
  • Zudem soll der obrigkeitsstaatlich konnotierte Begriff der "Genehmigung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt werden. Dadurch soll der Paradigmenwechsel - weg von hoheitlicher Einflussnahme auf die Stifterfreiheit hin zu einem kooperativen Zusammenspiel - betont werden.
  • Der Regierungsentwurf sieht außerdem vor - Stichwort Entbürokratisierung -, dass die seitens der Stiftungsbehörde angeforderten Unterlagen bei der Stiftungserrichtung auf das notwendige Maß begrenzt werden. Zusätzlich hat die Bund- Länder- Arbeitsgruppe die Einführung eines internen Abstimmungsverfahrens zwischen Stiftungs- und Finanzbehörde als Serviceleistung in denjenigen Ländern empfohlen, in denen dies bislang noch nicht der Fall ist.

All dies soll dazu führen, dass die Stiftungsfreudigkeit in breiten Bevölkerungsschichten weiter wächst.

[Bezug zur Kulturpolitik]

Bei der Schaffung neuer Anreize zum Stiften geht es auch um die Erschließung neuer Geldquellen für die Kultur. Die Reform des Stiftungsrechts ist zweifelsohne eine kulturpolitische Frage von eminenter Bedeutung. Sie steht nicht umsonst im kulturpolitischen Teil der Koalitionsvereinbarung. Jede vierte Stiftung in Deutschland fördert kulturelle Projekte, wobei der Anteil der Kultur an den Stiftungszwecken kontinuierlich zunimmt.
Unsere Reform des Stiftungsrechts hat eine signifikante Steigerung der Anzahl von Stiftungserrichtungen in Deutschland ausgelöst: Jeden Tag werden, statistisch gesehen, zwei neue gemeinnützige Stiftungen in Deutschland gegründet.
Keineswegs soll mit dieser positiven Bilanz jedoch der Rückzug des Staates aus der Kulturförderung eingeläutet werden. Privates finanzielles Engagement soll vielmehr noch stärker als bisher zum "zweiten Standbein der Kultur" werden.
Das reformierte Stiftungsrecht hat damit eine Doppelwirkung, es hat nämlich eine kulturpolitische und eine gesellschaftspolitische Funktion. Beide, Staat und Gesellschaft, die Menschen, die den Staat bilden, sollen zusammenarbeiten. Der Staat bietet den geeigneten Rahmen, damit sich die Menschen selbst engagieren können.
Ich möchte abschließend noch kurz auf die Kulturstiftung des Bundes eingehen, deren Gründung am 23. Januar 2002 im Kabinett beschlossen wurde, und die in Halle angesiedelt werden soll. Der Stiftungsrat wird sich nach aller Vorraussicht am 21. März 2002 konstituieren. Schwerpunkt des Stiftungszwecks ist die Förderung innovativer Programme und zeitgenössischer Kunst im internationalen Bereich. Die Stiftung wird sich zunächst auf die internationale Kulturkooperation konzentrieren und auf diese Weise im Kontext der Auswärtigen Kulturpolitk auch im Dialog der Kulturen wichtige Akzente setzen.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.