Anrede,
ich wurde gebeten, hier und heute über das Stiftungsrecht
in Deutschland zu sprechen.
[Reform des Stiftungsrechts]
Das Stiftungsrecht in Deutschland befindet sich
im Wandel. Wir haben uns die Reformierung vorgenommen, weil wir
Anreize zur Förderung der Künste, der Kultur, des ökologischen und
sozialen Engagements geben und insgesamt zivilgesellschaftliches
Handeln ermutigen und stärken wollen. Stiftungen bieten engagierten
Bürgern im kleinen und großen Rahmen die Möglichkeit, einen dauerhaften
Beitrag für das Gemeinwohl zu leisten. Dies macht sie zu einem wichtigen
Bestandteil einer Bürgergesellschaft, die die gesellschaftliche
Entwicklung über die staatliche Verantwortung hinaus mitgestalten
will.
[Allgemeines über Stiftungen]
Stiftungen gibt es in Deutschland in unterschiedlichen
Rechtsformen: Neben der klassischen rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen
Rechts findet man Stiftungen des öffentlichen Rechts, Stiftungen
GmbHs, Stiftungsvereine und nicht rechtsfähige Stiftungen in allen
Schattierungen. Die Spanne reicht von der Körber- Stiftung und der
Robert- Bosch- Stiftung GmbH, die sich beide unter anderem auf Gebieten
wie Völkerverständigung und Forschung engagieren, über unterschiedlichste
Bürgerstiftungen bis hin zu politischen Stiftungen wie Friedrich-
Ebert- Stiftung und die Konrad- Adenauer- Stiftung. Zudem möchte
ich noch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz nennen, die für die
Arbeit des Kulturausschusses des Bundestages, den ich leite, eine
wichtige Rolle spielt.
Unser Hauptaugenmerk gilt allerdings den rechtsfähigen Stiftungen
des bürgerlichen Rechts, denn nur sie haben ein Stiftungskapital,
aus dessen Erträgen der Stiftungszweck verfolgt werden kann. Sie
sind unabhängig, benötigen keine staatlichen Zuwendungen und sind
der selbstbewußte Ausdruck der gesellschaftlichen Verantwortung
ihrer Stifter.
Eine Unterscheidbarkeit zu den anderen Stiftungsformen ist in Deutschland
durch die bestehenden gesetzlichen Pflichten zur Führung entsprechender
Rechtsformzusätze gewährleistet.
[Staatliche Kontrolle]
Eine staatliche Kontrolle über die rechtsfähigen
Stiftungen bürgerlichen Rechts findet auf verschiedenen Ebenen statt:
Zur Entstehung einer Stiftung bedarf es außer dem Stiftungsgeschäft
der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Davon zu unterscheiden
ist die Entscheidung des Finanzamtes über die Steuervergünstigungen,
die nur bei der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke gewährt werden.
Schließlich wird durch die Landesbehörden eine Stiftungsaufsicht
ausgeübt, um die dauerhafte Sicherung des Stiftungszwecks zu gewährleisten.
[Stiftungen in Deutschland]
In Deutschland blieb bisher trotz erheblichen Wohlstandes
die Stiftungsfreudigkeit noch hinter dem Engagement in vergleichbaren
Ländern - insbesondere im anglo- amerikanischen Raum - zurück. Dabei
herrschten schon einmal bessere Zeiten für Stiftungen in Deutschland.
Ende des 19. Jahrhunderts gab es hier 100.000 Stiftungen. Doch die
einst blühende Stiftungskultur wurde durch Inflation und Weltkriege
zerstört und hat sich bis heute nicht wieder davon erholt. Auch
1997 existierten nur rund 8.000 Stiftungen in der Bundesrepublik.
Daher haben es sich die Regierungsparteien zur Aufgabe gemacht,
eine neue Stiftungskultur in Deutschland zu schaffen.
[Stiftungssteuerrecht]
Von zwei stiftungsrechtsbezogenen Reformvorhaben
in dieser Legislaturperiode, einem steuerrechtlichen und einem zivilrechtlichen,
haben wir das erste bereits erfolgreich umgesetzt. Unter Federführung
des Bundestagsausschusses für Kultur und Medien konnten wir im März
2000 das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen"
auf den Weg bringen.
[Details Stiftungssteuerrecht]
Ich möchte Ihnen nun einen kurzen Überblick über
die wichtigsten Änderungen geben:
- Die steuerliche Abzugsfähigkeit für die Dotation einer Stiftung
wurde auf 600.000 DM im Jahr der Zuwendung und in den folgenden
neun Jahren erhöht und das Buchwertprivileg bei Sachspenden
aus dem Betriebsvermögen wurde erweitert.
- Die Möglichkeiten für eine steuerfreie Weitergabe geschenkter
oder ererbter Vermögensgegenstände an steuerbefreite Stiftungen
wurden vergrößert.
- Die Möglichkeiten der Rücklagenbildung durch gemeinnützige
Stiftungen wurden erhöht. Statt einem Viertel dürfen sie nun
ein Drittel der Überschüsse der Einnahmen über die Kosten aus
Vermögensverwaltung in eine Werterhaltungsrücklage einstellen.
Damit wird die Erhaltung dauerhafter Leistungsfähigkeit der
Stiftungen unterstützt.
- Neu errichteten Stiftungen wird die Erhöhung des Stiftungskapitals
aus seinen Erträgen in den ersten drei Jahren gestattet.
- Insbesondere für Stifter mit kleinem Einkommen wurde die Möglichkeit
geschaffen, gemeinnützigen Stiftungen des privaten Rechts und
des öffentlichen Rechts bis zu 40.000 DM über die bisherigen
Abzugsgrenzen hinaus zusätzlich steuerfrei zuzuwenden. Dies
hilft vor allem den Stiftungen mit vielen Stiftern.
Gerade die sogenannten Bürgerstiftungen konnten
von der letztgenannten Regelung profitieren. Lassen sie mich kurz
auf die Bürgerstiftungen näher eingehen.
[Bürgerstiftung]
Das Konzept der Bürgerstiftungen entspricht dem
der anglo-amerikanischen "Community Foundation": sie sollen eine
Stiftung "von den Bürgern für die Bürger" und ein wirksamer Katalysator
bürgerschaftlichen Engagements sein. Im Unterschied zu anderen gemeinnützigen
Stiftungen, die sich auf konkret bestimmte Zwecke und Förderbereiche
beschränken, sind Bürgerstiftungen in ihrer Förderung im wesentlichen
nur auf den in der Satzung bestimmten geographischen Wirkungsraum
eingeschränkt und verfolgen zahlreiche unterschiedliche Zwecke.
Bürgerstiftungen sind in der Lage, eine große Vielfalt
gemeinnütziger Aktivitäten in einem Gemeinwesen zu fördern, drängende
soziale Probleme zu bekämpfen oder ganz einfach die Lebensqualität
vor Ort zu erhöhen. Neben der angestrebten Breitenwirkung steht
dabei die ehrenamtliche Mitarbeit von Bürgerinnen und Bürgern an
der Planung und Verwirklichung der Projekte im Vordergrund.
Die Bürgerstiftung Hannover war die erste ihrer
Art in Deutschland. Sie hat sich das Ziel gesetzt, in den Bereichen
Jugend, Kultur und Soziales Projekte zu initiieren oder solche zu
fördern, die dringend auf Hilfe angewiesen sind.
Mittlerweile hat dieses Beispiel Schule gemacht:
Die Zahl der Bürgerstiftungen und der Initiativen zur Errichtung
von Bürgerstiftungen hat Ende Juli 2001 die 100er-Marke überschritten.
Dazu hat die Reform des Stiftungssteuerrechts zu einem erheblichen
Teil beigetragen.
Als Beispiel möchte ich hier auch die Bürgerstiftung Nürnberg nennen,
die im Juli 2001 gegründet wurde und im Dezember 2001 ihre ersten
Projektförderungen bekanntgeben konnte. Dabei wird das "veränderte
(und ermutigende) Stiftungsrecht" als wesentlicher Impuls für die
Gründung der Stiftung gewertet. Insbesondere der neue steuerfreie
Stiftungshöchstbetrag von 40.000 DM und der Gründungshöchstbetrag
von 600.000 DM haben hierbei unterstützend gewirkt.
[Auswirkung auf Stiftungen allgemein]
Insgesamt betrachtet ist die Reform Ausdruck der
gesellschaftlichen Anerkennung des Stiftens und ein wichtiges Signal
für die Verbreitung des Stiftungsgedankens in Deutschland. Durch
die Reform des Stiftungssteuerrechts haben Bundesregierung und Bundestag
Mäzenen und Stiftern neue Möglichkeiten eröffnet. Mit der Reform
werden zivilgesellschaftliche Strukturen ausgebaut, auf die eine
lebendige Kultur angewiesen ist.
Bereits jetzt ist wieder eine steigende Anzahl
von Stiftungserrichtungen festzustellen. Während die Zahl der Neugründungen
im Jahre 1990 noch bei 181 lag, wurden im Jahr 2000 bereits 681
und im Jahr 2001 sogar über 1000 Stiftugsneugründungen registriert.
Auch vom Bundesverband deutscher Stiftungen wird
das erneuerte Stiftungssteuerrecht rundweg begrüßt und anerkannt,
dass der Gesetzgeber die Weichen richtig gestellt habe.
Wir haben also mit der Reform des Stiftungssteuerrechts
schon etwas bewegt.
[Stiftungszivilrecht]
Doch dies war nur der erste Schritt. Als weiterer
Schritt ist nun die Reform des Stiftungszivilrechts erforderlich.
Am 19. Oktober 2001 hat die Bund- Länder- Arbeitsgruppe
Stiftungsrecht, die unter Federführung des Bundesministeriums der
Justiz den Reformbedarf auf dem Gebiet des Stiftungszivilrechts
untersuchte, ihre Ergebnisse präsentiert. Auf dieser Grundlage wurde
am 6. Februar 2002 ein Regierungsentwurf vorgelegt.
[Details Stiftungszivilrecht]
Lassen Sie mich die wichtigsten Änderungen des
Entwurfs nennen:
- Es soll ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung der Stiftung
geschaffen werden.
- Statt in 16 Landesgesetzen sollen die materiell- rechtlichen
Voraussetzungen für das Entstehen einer Stiftung bürgerlichen
Rechts bundeseinheitlich festgeschrieben werden.
- Es soll keine Einschränkung der zulässigen Stiftungszwecke
geben. Das dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrundeliegende Prinzip
der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung soll beibehalten werden.
- Zudem soll der obrigkeitsstaatlich konnotierte Begriff der
"Genehmigung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt werden. Dadurch
soll der Paradigmenwechsel - weg von hoheitlicher Einflussnahme
auf die Stifterfreiheit hin zu einem kooperativen Zusammenspiel
- betont werden.
- Der Regierungsentwurf sieht außerdem vor - Stichwort Entbürokratisierung
-, dass die seitens der Stiftungsbehörde angeforderten Unterlagen
bei der Stiftungserrichtung auf das notwendige Maß begrenzt
werden. Zusätzlich hat die Bund- Länder- Arbeitsgruppe die Einführung
eines internen Abstimmungsverfahrens zwischen Stiftungs- und
Finanzbehörde als Serviceleistung in denjenigen Ländern empfohlen,
in denen dies bislang noch nicht der Fall ist.
All dies soll dazu führen, dass die Stiftungsfreudigkeit
in breiten Bevölkerungsschichten weiter wächst.
[Bezug zur Kulturpolitik]
Bei der Schaffung neuer Anreize zum Stiften geht
es auch um die Erschließung neuer Geldquellen für die Kultur. Die
Reform des Stiftungsrechts ist zweifelsohne eine kulturpolitische
Frage von eminenter Bedeutung. Sie steht nicht umsonst im kulturpolitischen
Teil der Koalitionsvereinbarung. Jede vierte Stiftung in Deutschland
fördert kulturelle Projekte, wobei der Anteil der Kultur an den
Stiftungszwecken kontinuierlich zunimmt.
Unsere Reform des Stiftungsrechts hat eine signifikante Steigerung
der Anzahl von Stiftungserrichtungen in Deutschland ausgelöst: Jeden
Tag werden, statistisch gesehen, zwei neue gemeinnützige Stiftungen
in Deutschland gegründet.
Keineswegs soll mit dieser positiven Bilanz jedoch der Rückzug des
Staates aus der Kulturförderung eingeläutet werden. Privates finanzielles
Engagement soll vielmehr noch stärker als bisher zum "zweiten Standbein
der Kultur" werden.
Das reformierte Stiftungsrecht hat damit eine Doppelwirkung, es
hat nämlich eine kulturpolitische und eine gesellschaftspolitische
Funktion. Beide, Staat und Gesellschaft, die Menschen, die den Staat
bilden, sollen zusammenarbeiten. Der Staat bietet den geeigneten
Rahmen, damit sich die Menschen selbst engagieren können.
Ich möchte abschließend noch kurz auf die Kulturstiftung des Bundes
eingehen, deren Gründung am 23. Januar 2002 im Kabinett beschlossen
wurde, und die in Halle angesiedelt werden soll. Der Stiftungsrat
wird sich nach aller Vorraussicht am 21. März 2002 konstituieren.
Schwerpunkt des Stiftungszwecks ist die Förderung innovativer Programme
und zeitgenössischer Kunst im internationalen Bereich. Die Stiftung
wird sich zunächst auf die internationale Kulturkooperation konzentrieren
und auf diese Weise im Kontext der Auswärtigen Kulturpolitk auch
im Dialog der Kulturen wichtige Akzente setzen.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.