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Pressemitteilung 08/2003
Mittwoch, 2. April 2003
 
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Die neuen 400 Euro Minijobs:
Engagierte und Vereine profitieren – weniger Bürokratie

Bis zu 400 Euro brutto können die Beschäftigten steuer- und abgabenfrei künftig dazu verdienen. Besonders Übungsleiter, Betreuer und andere, die sich für ein geringes Entgelt in den Vereinen engagieren, profitieren von dieser neuen Regelung ab 1. April. Sie können künftig mit einem Minijob bis zu 400 Euro brutto z.B. als Fußballtrainer oder Chorleiterin steuer- und abgabenfrei nebenher verdienen.

„Durch die Kombination von einem Minijob mit steuerfreier Aufwandsentschädigung für ÜbungsleiterInnen in Höhe von bis zu 1848 Euro pro Kalenderjahr haben Vereine künftig einen ganz anderen Gestaltungsspielraum, der die Planung des Umfangs der Einsätze von Übungsleitern deutlich vereinfachen wird.“, so die SPD-Bundestagsabgeordnete Monika Griefahn. Die neuen Minijobs bedeuten dank der Minijobzentrale der Bundesknappschaft weniger Bürokratie. So zahlt der Arbeitgeber künftig pauschale Sozialbeiträge wie auch eine pauschalierte Steuer für seine Beschäftigten an die Bundesknappschaft als zentrale Meldestelle.

„Diese Neuregelung ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung zur Unterstützung der Vereine und ehrenamtlich Engagierten, aber auch für die Saisonarbeiter in unserer Region“, betonte Monika Griefahn.

Monika Griefahn fordert die Vereine auf, sich bei der Bundesknappschaft über die verbesserten neuen Möglichkeiten zu informieren.

 

1. Bürgerschaftliches Engagement und 400 Euro Minijobs -
die wichtigsten Neuregelungen ab 1. April 2003

400 Euro brutto ohne Abzüge statt bisher 325 Euro:
Bis zu 400 Euro brutto können die Beschäftigten steuer- und abgabenfrei dazu verdienen. Ersatzlos gestrichen wurde die zusätzliche zeitliche Grenze von 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit.

50-Tage-Regelung (Saisonarbeit) gilt nun für das Kalenderjahr:
50 Arbeitstage bzw. nicht mehr als zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres darf der Saisonarbeiter (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt sein, damit er unter die neue Minijobregelung fällt. Früher war die Grenze ein Zeitjahr.

Ein Minijob neben Hauptbeschäftigung möglich:
Künftig kann der Beschäftigte einen versicherungsfreien Minijob neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben. Eine Zusammenrechnung erfolgt hier nicht mehr. Wer aber neben dem Hauptberuf z.B. zwei Minijobs für je 200 Euro hat, wird mit den Einkünften aus dem zweiten Minijob ganz normal sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (23%) und Pauschsteuer (2%) durch den Arbeitgeber:
Für Minijobs zahlt der Arbeitgeber auch weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Der Pauschalbeitragssatz zur Rentenversicherung bleibt mit 12 % konstant. Von 10 % auf 11 % erhöht er sich bei der Krankenversicherung. Neu ist auch die Möglichkeit des Arbeitgebers zur Zahlung einer einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 %.

Minijobs in Privathaushalten - für Arbeitgeber günstiger:
Für Privatpersonen, die eine Haushaltshilfe beschäftigen, vermindert sich die Gesamtbelastung auf zwölf Prozent. Beschäftigen Privatleute Minijobber im haushaltsnahen Bereich, können sie zehn Prozent der Kosten, höchstens jedoch 510 Euro jährlich, steuerlich absetzen. Das gesamte Melde- und Beitragsverfahren wird von der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft für den privaten Arbeitgeber abgewickelt. Die Bundesknappschaft springt auch für die entsprechenden Fortzahlungen im Krankheitsfall oder bei Beschäftigten im Mutterschutz ein. Voraussetzung ist, dass die Minijobs ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt werden.

 

2. 400 Euro Minijobs – Neuer Rahmen für Engagierte und Vereine Bürgerschaftlich Engagierte und Vereine profitieren von der Neuregelung

Übungsleiter/Betreuer als Minijobber bis zur 400 Euro-Grenze:
Ein Minijob z.B. als Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer wird künftig nicht mehr mit der daneben ausgeübten versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammen-gerechnet. Für den Übungsleiter bedeutet dies einen steuer- und abgabenfreien Minijob, der Verein zahlt nur die oben erwähnten Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 23 % sowie die einheitliche Pauschsteuer von 2 %. Auch hier gilt, dass ein zweiter ehrenamtlicher Minijob ganz normal sozialversicherungs- und steuerpflichtig wird (siehe oben).

Übungsleiter/Betreuer als Minijobber in Kombination von Minijob und Übungsleiterpauschale (steuerfreie Aufwandsentschädigung):
Durch die Kombination von einem Minijob mit der steuerfreien Aufwandsentschädigung für ÜbungsleiterInnen in Höhe von bis zu 1848 Euro pro Kalenderjahr haben Vereine künftig einen ganz anderen Gestaltungsspielraum, der die Planung des Umfangs der Ein-sätze von Übungsleitern deutlich vereinfachen wird. Das heißt - es kann monatlich ein Betrag von insgesamt 554 Euro (400 Euro + 154 Euro Übungsleiterpauschale) vom Verein ausgeschöpft werden. Einnahmen z. B. aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 1848 Euro pro Kalenderjahr sind steuerfrei. Der steuerfreie Jahresbetrag i.H.v. 1848 Euro kann in Raten (monatlich mit 154 Euro) oder en bloc (jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) berechnet werden.

Hierzu folgende Beispiele:

Beispiel 1:

Erwin Mayer arbeitet in der Endmontage bei Bosch. In seiner Freizeit trainiert der be-geisterte Fußballer und Rudi Völler-Fan zwei Mal in der Woche und am Wochenende die A-Jugend des SSV Reutlingen. Vom Verein erhält er für diese Übungsleitertätigkeit mo-natlich 550 Euro. 154 Euro davon werden monatlich als steuerfreie Aufwandsentschä-digung für Übungsleiter abgerechnet, 396 Euro werden als Minijob abgerechnet. Der SSV Reutlingen hat als Arbeitgeber nur von den 396 Euro Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung von insgesamt 23 % sowie die einheitliche Pauschsteuer von 2 % zu zahlen.

Beispiel 2:

Roswita Schulze ist Briefträgerin. Sie trainiert als Übungsleiterin ab dem 01.04.2003 nebenher die Handballmädchen eines Frauensportvereins gegen ein monatliches Entgelt von 308 Euro. Der auch Roswita Schulze zustehende jährliche Steuerfreibetrag von 1848 Euro wird als Aufwandsentschädigung auf das Arbeitsentgelt ab 01.04.2003 angerechnet. Da der Steuerfreibetrag für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 30.09.2003 vollständig auf das monatliche Übungsleitergehalt anzurechnen ist (1848 Euro : 6 = 308 Euro), liegt in dieser Zeit überhaupt kein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt vor. Das heißt weder Roswita Schulze, noch der Frauensportverein müssen für diese Zeit Abgaben bzw. Steuern zahlen. Erst ab 01.10.2003 besteht für die restliche Zeit im Jahr 2003 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Beispiel 3:

Claudia Jung ist Sekretärin und leitet in ihrer Freizeit ehrenamtlich ein Altencafe gegen einen Obolus von 250 Euro. Dank der neuen Regelung muss sie künftig keine Steuern und Abgaben mehr für diesen Minijob zahlen. Sie kann die 250 Euro vollständig für sich verbuchen, weil keine Zusammenrechnung mehr mit ihrer Haupttätigkeit als Sekretärin erfolgt. Auch ihre Freundin Ilona Krause, die jeden Sommer zwei Wochen im Freizeit-camp kocht, profitiert so von dieser Neuregelung.

 

3. Beratung aus einer Hand - Die Minijobzentrale der Bundesknappschaft

Die Bundesknappschaft als Anlaufstelle für die Minijobs ist ein Versicherungsträger, der da-für die gesetzliche Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung mit einem eigenen medizinischen Netz verbindet. Die Bundesknappschaft übernimmt mit ihrer Minijob-Zentrale ab 1. April 2003 den Einzug der Sozialabgaben und einer einheitlichen Pauschsteuer und informiert zu allen Fragen zum Thema Minijobs. Damit entfällt der Kontakt mit den Krankenkassen und Finanzämtern des jeweiligen Beschäftigten.

Bundesknappschaft: Minijob-Zentrale, 45115 Essen

Service Center: 08000 200 504
Fax: 0201 384 97 97 97
E-mail: minijob@minijob-zentrale.de

 

4. Weitere Informationen

Internet:
homepages Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung; Bundesministerium für Finanzen, Bundesknappschaft (www.bundesknappschaft.de)

Broschüren:
Bundesknappschaft: „Minijobs“
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung – neue Broschüre „Geringfügige Beschäftigungen“
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger: „Die neuen 400 Euro-Jobs“

Weitere Service-Rufnummern (0800-Rufnummern sind gebührenfrei):
Landesversicherungsanstalten (LVA): 0800/4 63 65 82
Bahnversicherungsanstalt: 0800/1 17 71 10
Seekasse: 040/361 37-0.

 
Diese Pressemitteilung finden Sie auf: www.monika-griefahn.de