Bis zu 400 Euro brutto können die
Beschäftigten steuer- und abgabenfrei künftig dazu verdienen. Besonders
Übungsleiter, Betreuer und andere, die sich für ein geringes Entgelt
in den Vereinen engagieren, profitieren von dieser neuen Regelung
ab 1. April. Sie können künftig mit einem Minijob bis zu 400 Euro
brutto z.B. als Fußballtrainer oder Chorleiterin steuer- und abgabenfrei
nebenher verdienen.
„Durch die Kombination von einem
Minijob mit steuerfreier Aufwandsentschädigung für ÜbungsleiterInnen
in Höhe von bis zu 1848 Euro pro Kalenderjahr haben Vereine künftig
einen ganz anderen Gestaltungsspielraum, der die Planung des Umfangs
der Einsätze von Übungsleitern deutlich vereinfachen wird.“, so
die SPD-Bundestagsabgeordnete Monika Griefahn. Die neuen Minijobs
bedeuten dank der Minijobzentrale der Bundesknappschaft weniger
Bürokratie. So zahlt der Arbeitgeber künftig pauschale Sozialbeiträge
wie auch eine pauschalierte Steuer für seine Beschäftigten an die
Bundesknappschaft als zentrale Meldestelle.
„Diese Neuregelung ist ein wichtiger
Schritt in die richtige Richtung zur Unterstützung der Vereine und
ehrenamtlich Engagierten, aber auch für die Saisonarbeiter in unserer
Region“, betonte Monika Griefahn.
Monika Griefahn fordert die Vereine
auf, sich bei der Bundesknappschaft über die verbesserten neuen
Möglichkeiten zu informieren.
1. Bürgerschaftliches Engagement
und 400 Euro Minijobs -
die wichtigsten Neuregelungen ab 1. April 2003
400 Euro brutto ohne Abzüge statt
bisher 325 Euro:
Bis zu 400 Euro brutto können die Beschäftigten steuer- und abgabenfrei
dazu verdienen. Ersatzlos gestrichen wurde die zusätzliche zeitliche
Grenze von 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit.
50-Tage-Regelung (Saisonarbeit)
gilt nun für das Kalenderjahr:
50 Arbeitstage bzw. nicht mehr als zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres
darf der Saisonarbeiter (kurzfristige Beschäftigung) beschäftigt
sein, damit er unter die neue Minijobregelung fällt. Früher war
die Grenze ein Zeitjahr.
Ein Minijob neben Hauptbeschäftigung
möglich:
Künftig kann der Beschäftigte einen versicherungsfreien Minijob
neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben.
Eine Zusammenrechnung erfolgt hier nicht mehr. Wer aber neben dem
Hauptberuf z.B. zwei Minijobs für je 200 Euro hat, wird mit den
Einkünften aus dem zweiten Minijob ganz normal sozialversicherungs-
und steuerpflichtig.
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
(23%) und Pauschsteuer (2%) durch den Arbeitgeber:
Für Minijobs zahlt der Arbeitgeber auch weiterhin Pauschalbeiträge
zur Kranken- und Rentenversicherung. Der Pauschalbeitragssatz zur
Rentenversicherung bleibt mit 12 % konstant. Von 10 % auf 11 % erhöht
er sich bei der Krankenversicherung. Neu ist auch die Möglichkeit
des Arbeitgebers zur Zahlung einer einheitlichen Pauschsteuer in
Höhe von 2 %.
Minijobs in Privathaushalten - für
Arbeitgeber günstiger:
Für Privatpersonen, die eine Haushaltshilfe beschäftigen, vermindert
sich die Gesamtbelastung auf zwölf Prozent. Beschäftigen Privatleute
Minijobber im haushaltsnahen Bereich, können sie zehn Prozent der
Kosten, höchstens jedoch 510 Euro jährlich, steuerlich absetzen.
Das gesamte Melde- und Beitragsverfahren wird von der Minijob-Zentrale
der Bundesknappschaft für den privaten Arbeitgeber abgewickelt.
Die Bundesknappschaft springt auch für die entsprechenden Fortzahlungen
im Krankheitsfall oder bei Beschäftigten im Mutterschutz ein. Voraussetzung
ist, dass die Minijobs ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt
werden.
2. 400 Euro Minijobs –
Neuer Rahmen für Engagierte und Vereine Bürgerschaftlich Engagierte
und Vereine profitieren von der Neuregelung
Übungsleiter/Betreuer als Minijobber
bis zur 400 Euro-Grenze:
Ein Minijob z.B. als Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer wird
künftig nicht mehr mit der daneben ausgeübten versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung zusammen-gerechnet. Für den Übungsleiter bedeutet
dies einen steuer- und abgabenfreien Minijob, der Verein zahlt nur
die oben erwähnten Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
in Höhe von insgesamt 23 % sowie die einheitliche Pauschsteuer von
2 %. Auch hier gilt, dass ein zweiter ehrenamtlicher Minijob ganz
normal sozialversicherungs- und steuerpflichtig wird (siehe oben).
Übungsleiter/Betreuer als Minijobber
in Kombination von Minijob und Übungsleiterpauschale (steuerfreie
Aufwandsentschädigung):
Durch die Kombination von einem Minijob mit der steuerfreien Aufwandsentschädigung
für ÜbungsleiterInnen in Höhe von bis zu 1848 Euro pro Kalenderjahr
haben Vereine künftig einen ganz anderen Gestaltungsspielraum, der
die Planung des Umfangs der Ein-sätze von Übungsleitern deutlich
vereinfachen wird. Das heißt - es kann monatlich ein Betrag von
insgesamt 554 Euro (400 Euro + 154 Euro Übungsleiterpauschale) vom
Verein ausgeschöpft werden. Einnahmen z. B. aus einer nebenberuflichen
Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer oder vergleichbaren
nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 1848 Euro
pro Kalenderjahr sind steuerfrei. Der steuerfreie Jahresbetrag i.H.v.
1848 Euro kann in Raten (monatlich mit 154 Euro) oder en bloc (jeweils
zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) berechnet werden.
Hierzu folgende Beispiele:
Beispiel 1:
Erwin Mayer arbeitet in der Endmontage
bei Bosch. In seiner Freizeit trainiert der be-geisterte Fußballer
und Rudi Völler-Fan zwei Mal in der Woche und am Wochenende die
A-Jugend des SSV Reutlingen. Vom Verein erhält er für diese Übungsleitertätigkeit
mo-natlich 550 Euro. 154 Euro davon werden monatlich als steuerfreie
Aufwandsentschä-digung für Übungsleiter abgerechnet, 396 Euro werden
als Minijob abgerechnet. Der SSV Reutlingen hat als Arbeitgeber
nur von den 396 Euro Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
von insgesamt 23 % sowie die einheitliche Pauschsteuer von 2 % zu
zahlen.
Beispiel 2:
Roswita Schulze ist Briefträgerin.
Sie trainiert als Übungsleiterin ab dem 01.04.2003 nebenher die
Handballmädchen eines Frauensportvereins gegen ein monatliches Entgelt
von 308 Euro. Der auch Roswita Schulze zustehende jährliche Steuerfreibetrag
von 1848 Euro wird als Aufwandsentschädigung auf das Arbeitsentgelt
ab 01.04.2003 angerechnet. Da der Steuerfreibetrag für die Zeit
vom 01.04.2003 bis zum 30.09.2003 vollständig auf das monatliche
Übungsleitergehalt anzurechnen ist (1848 Euro : 6 = 308 Euro), liegt
in dieser Zeit überhaupt kein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt
vor. Das heißt weder Roswita Schulze, noch der Frauensportverein
müssen für diese Zeit Abgaben bzw. Steuern zahlen. Erst ab 01.10.2003
besteht für die restliche Zeit im Jahr 2003 ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis.
Beispiel 3:
Claudia Jung ist Sekretärin und
leitet in ihrer Freizeit ehrenamtlich ein Altencafe gegen einen
Obolus von 250 Euro. Dank der neuen Regelung muss sie künftig keine
Steuern und Abgaben mehr für diesen Minijob zahlen. Sie kann die
250 Euro vollständig für sich verbuchen, weil keine Zusammenrechnung
mehr mit ihrer Haupttätigkeit als Sekretärin erfolgt. Auch ihre
Freundin Ilona Krause, die jeden Sommer zwei Wochen im Freizeit-camp
kocht, profitiert so von dieser Neuregelung.
3. Beratung aus einer Hand
- Die Minijobzentrale der Bundesknappschaft
Die Bundesknappschaft als Anlaufstelle
für die Minijobs ist ein Versicherungsträger, der da-für die gesetzliche
Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung mit einem eigenen
medizinischen Netz verbindet. Die Bundesknappschaft übernimmt mit
ihrer Minijob-Zentrale ab 1. April 2003 den Einzug der Sozialabgaben
und einer einheitlichen Pauschsteuer und informiert zu allen Fragen
zum Thema Minijobs. Damit entfällt der Kontakt mit den Krankenkassen
und Finanzämtern des jeweiligen Beschäftigten.
Bundesknappschaft: Minijob-Zentrale,
45115 Essen
Service Center: 08000 200 504
Fax: 0201 384 97 97 97
E-mail: minijob@minijob-zentrale.de
4. Weitere Informationen
Internet:
homepages Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung;
Bundesministerium für Finanzen, Bundesknappschaft (www.bundesknappschaft.de)
Broschüren:
Bundesknappschaft: „Minijobs“
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung – neue Broschüre
„Geringfügige Beschäftigungen“
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger: „Die neuen 400 Euro-Jobs“
Weitere Service-Rufnummern (0800-Rufnummern
sind gebührenfrei):
Landesversicherungsanstalten (LVA): 0800/4
63 65 82
Bahnversicherungsanstalt: 0800/1 17 71 10
Seekasse: 040/361 37-0.