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Pressemitteilung 64/2004
Donnerstag, 2. Dezember 2004
 
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Bürgerschaftliches Engagement: Monika Griefahn fordert mehr öffentliche Anerkennung für Engagierte am Internationalen Tag des Ehrenamtes (5. Dezember 2004) / Verbesserter Unfallschutz
„Das Bürgerschaftliche Engagement in Deutschland ist ungebrochen. Wie die jüngsten Umfragen des Bundesfamilienministeriums belegen, hat die Bereitschaft zum Engagement sogar zugenommen. Das ist ein schönes Geschenk an uns alle“, so die SPD-Bundestagsabgeordnete Monika Griefahn zum Tag des Ehrenamtes am 5. Dezember 2004.
„Den über 22 Millionen Ehrenamtlichen in Deutschland gilt heute unser Dank und vor allem unsere Anerkennung. Sie sind unser soziales Kapital. Bürgerschaftliches Engagement ist unbezahlbar und hält unsere Gesellschaft zusammen.“

Monika Griefahn: „Das bürgerschaftliche Engagement von vielen braucht mehr öffentliche Anerkennung und Wertschätzung, und dies nicht nur für einen Tag. Ob Ehrenamtspass, verbilligte Eintrittskarten fürs Theater oder Ehrenamtsmedaillen – der Phantasie für eine Kultur der Anerkennung sind keine Grenzen gesetzt. Dies ist auch der Wunsch der Engagierten.“

„Als SPD belassen wir es nicht bei einem symbolischen Handschlag und schönen Worten. Die Förderung und Unterstützung der Engagierten ist unser zentrales Anliegen. Schritt für Schritt haben wir die Bedingungen für bürgerschaftliches Engagement verbessert, sei es wie jüngst beim Unfallschutz oder beim Ausbau der Freiwilligendienste, unsere Bilanz kann sich sehen lassen“, so die Bundestagsabgeordnete.

„Künftig können mehr ehrenamtlich Engagierte in den gesetzlichen Unfallschutz einbezogen werden. Durch Modellprojekte werden wir den Ausbau generationen-übergreifender Freiwilligendienste vorantreiben und gemeinsam mit den Ministerien daran arbeiten, dass die Vereine von Bürokratie entlastet werden“, so Monika Griefahn.



Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtliche verbessert

Zum Tag des Ehrenamtes am 5.12.2004 gibt es eine gute Nachricht für alle, die sich ehrenamtlich engagieren: Die SPD-Fraktion hat im Deutschen Bundestag durchgesetzt, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger wesentlich erweitert worden ist. Damit konnte sehr berechtigten Anliegen aus zahlreichen Organisationen und Verbänden entsprochen werden.

Was ist neu?

Auch heute sind bereits viele Engagierte in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen. Geschützt sind etwa die Aktiven bei der Freiwilligen Feuerwehr, in Wohlfahrtsverbänden oder der Hospizbewegung, Schöffen, Schülerlotsen und Kommunalpolitiker. Mit dem Gesetz dehnen wir den Versicherungsschutz nun auf weitere Personengruppen aus, die sich ebenfalls zugunsten der Allgemeinheit engagieren und dabei gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein können. Die Gesellschaft wird künftig für diese Risiken einstehen.

Welche Personengruppen ehrenamtlich Engagierter kommen neu hinzu?

Das Gesetz sieht vor, dass künftig Bürgerinnen und Bürger versichert sein sollen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von Gebietskörperschaften (z. B. Kommunen) oder Kirchen tätig werden. Wer im Interesse einer Kommune ehrenamtlich tätig wird, ist künftig versichert. Das ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass viele Städte und Gemeinden verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen. Hier besteht nach geltender Rechtslage eine Lücke im Versicherungsschutz, die wir nun geschlossen haben.

Versichert sind künftig zum Beispiel die Mitglieder einer Bürgerinitiative, die im Auftrag der Kommune einen Spielplatz bauen und hierfür eine Patenschaft übernehmen. Auch die ehrenamtlich Tätigen eines Fördervereins, der mit Einwilligung der Kommune ein von Schließung bedrohtes städtisches Freibad betreibt, sind gegen Unfälle versichert. Wichtig ist dies auch für den Schulverein, der in Eigenleistung seiner Mitglieder die Renovierung von Klassenzimmern übernimmt. Solche Projektarbeit nutzt allen. Die ehrenamtlich Engagierten dürfen nicht mit dem Risiko dieser Tätigkeiten allein gelassen werden. Wir haben erreicht, dass sie sich künftig auf den solidarischen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen können.

Außerdem können gemeinnützige Organisationen, etwa Sportvereine, ihren gewählten Ehrenamtsträgern auf freiwilliger Basis Unfallversicherungsschutz verschaffen. Gewählte Ehrenämter können beispielsweise das Amt des Vorstandes oder auch das des Kassenwartes sein. Ebenfalls Unfallversicherungsschutz auf freiwilliger Basis können ehrenamtlich Engagierte in Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen erhalten.

Schließlich soll der Schutz derjenigen weiter verbessert werden, die sich freiwillig in Rettungsorganisationen engagieren. Auch ihnen sollen künftig Sachschäden ersetzt werden. Da Unglücksfälle eine besonders schnelle und umfassende Hilfe erfordern, soll in dieser Situation der Helfer nicht mit seinem Sachschaden allein gelassen werden. Zu denken ist etwa an eine ehrenamtliche DLRG-Rettungsschwimmerin, die bei einem Einsatz einen erschöpften Schwimmer rettet und dabei Handy und Uhr verliert.

Wie läuft das Verwaltungsverfahren für die neuen Formen des Versicherungsschutzes ab?
Die neuen Aufgaben werden in die bestehenden Verwaltungsabläufe integriert. Dabei werden etwa im Sportbereich zwischen Landessportbünden und der zuständigen Berufsgenossenschaft einfache Meldeverfahren verabredet, die individuelle Melde- und Beitragspflichten entbehrlich machen. Der einzelne Versicherte muss namentlich erst dann erfasst werden, wenn er einen Unfall erlitten hat.

 

 


Hintergrund:
Bürgerschaftliches Engagement braucht Schutz

- Vier Säulen des Versicherungsschutzes für Engagierte -

Bürgerschaftliches Engagement ist vielfach mit Risiken verbunden, derer sich die einzelnen Engagierten, häufig aber auch die Vereine und Organisationen, nicht hinreichend bewusst sind. Die haftungsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen müssen daran gemessen werden, ob bürgerschaftlich Engagierte unzumutbaren Haftungsrisiken ausgesetzt sind. Grundsätzlich muss ein lückenloser Versicherungsschutz angestrebt werden. Dieser kann jedoch nur im Zusammenspiel von gesetzlicher und privater Versicherung erreicht werden.

Der Unterausschuss „Bürgerschaftliches Engagement“ des Deutschen Bundestages setzt sich dafür ein, den Schutz der Engagierten zu verbessern.

1. Gesetzliche Unfallversicherung

Sozialrechtlich sind bestimmte Tätigkeitsfelder bürgerschaftlichen Engagements durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Die Feststellung, welcher Unfall-versicherungsträger zuständig ist, richtet sich nach der Art des Aufgabenbereichs sowie nach der Organisations-/Rechtsform des durchführenden Unternehmens. Befindet sich dieses in oder die jeweilige Einrichtung in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft, so ist entweder die Unfallkasse des Bundes, die jeweilige Landesunfallkasse oder der entsprechende Gemeindeunfallversicherungsverband zuständig. Bei privater Trägerschaft ist in aller Regel eine der gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig. Hier ist eine branchenspezifische Zuordnung maßgebend. Je nach Tätigkeitsfeld des bürgerschaftlich Engagierten ist dies entweder die Berufsge-nossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege oder die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Zuständig kann auch bei entsprechender Fallgestaltung eine der regionalen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sein.

Im November 2004 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen beschlossen. Danach werden folgende Personengruppen in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen:

  • die in privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Gebietskörperschaften oder von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften tätig werden,
  • die sich in Gremien von Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften engagieren,
  • gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, die von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen,
  • die bei internationalen Organisationen Aufgaben wahrnehmen sowie Auslandslehrer,
  • deutsche und nichtdeutsche Ortskräfte, die Tätigkeiten bei deutschen Einrichtungen im Ausland ausüben.

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

2. Subsidiärer Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz durch Sammelversicherungsverträge

Die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, und ab 1.1.2005 voraussichtlich auch das Saarland und das Land Berlin haben mit der privaten Versicherungswirtschaft Rahmenversicherungsverträge abgeschlossen, die die unfall- und haftungsrechtlichen Risiken minimieren helfen sollen. Der Schutz aus den Rahmenverträgen tritt in der Regel subsidiär ein und soll nicht bestehende Vereinsversicherungen ersetzten. Die Versicherungsprämien werden durch die Länder getragen. Diese Verträge sichern insbesondere die Risiken von Engagierten in rechtlich unselbständigen Vereinigungen ab, d. h. diejenigen, die keinen anderen Versicherungsschutz genießen.

3. Vereinsunfall- und Vereinshaftpflichtversicherung

Bürgerschaftliche Engagierte, deren Tätigkeit nicht im Rahmen der Pflichtversicherung im Gesetz aufgeführt ist, sind in der Regel nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Versicherungsschutz gewährt in diesen Fällen eine Gruppenunfallversicherung. Ergänzend hierzu bieten die Versicherungsunternehmen Berufsunfähigkeitsversicherungen an, die insbesondere denen Schutz gewährt, für die aufgrund der gesetzlichen Wartefrist noch kein Versicherungsschutz über die gesetzliche Rentenversicherung besteht.

Vereine und Organisationen, die bürgerschaftlich Engagierte beschäftigen, sollten dafür Sorge tragen, dass die in ihrem Auftrag oder in verantwortlicher/leitender Position tätigen Engagierten in jedem Fall von der Haftung für Schäden durch Fahrlässigkeit freigestellt werden. Dieser Versicherungsschutz kann über eine Betriebs- bzw. Vereinshaftpflichtversicherung sichergestellt werden. Die Ehrenamtlichen sollten ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sein. Engagierte, die kein leitendes Amt bekleiden, sind in der Regel durch ihre private Haftpflichtversicherung geschützt. Für Vereins- und Verbandsvorstände besteht die Möglichkeit, eine Vermögensschadens-haftplichtversicherung abzuschließen, die für die durch Verschulden dieser Personengruppe entstandenen Vermögensverluste aufkommt.

4. Private Unfall- und Haftpflichtversicherung

Wie dargestellt, sind bürgerschaftlich Engagierte in vielen Fällen – aber nicht in allen - durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Oftmals reichen die gesetzlichen Leistungen jedoch nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Für eine um-fassende Absicherung im Falle eines Unfalls ist die private Unfallversicherung als Alternative oder als Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung unverzichtbar. Die private Unfallversicherung leistet grundsätzlich bei Unfällen in allen Lebensberei-chen, auf der ganzen Welt Schutz. Es ist möglich, sie als Ausschnittsdeckung nur auf den Bereich des bürgerschaftlichen Engagements zu beschränken. Die Leistungen richten sich nach den vertraglich abgeschlossenen Vereinbarungen.

Die private Haftpflichtversicherung schützt nicht nur den Einzelnen und die Familie umfassend vor Haftungsansprüchen, sondern auch bürgerschaftlich Engagierte. Ausgenommen sind nur öffentliche oder gesetzlich ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnete Ehrenämter sowie solche, bei deren freiwilliger Tätigkeit es sich um eine so genannte „verantwortliche“ Tätigkeit handelt, z. B. Gemeinderäte, Betriebsräte oder verantwortlich leitende Ämter in Vereinen. Das heißt: Für freiwillige Tätigkeiten, die nicht mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind, besteht in aller Regel Versicherungsschutz durch die private Haftpflichtversicherung.

 
Diese Pressemitteilung finden Sie auf: www.monika-griefahn.de