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„Das war wohl ein verfrühter April-Scherz!“ – Mit diesen Worten kommentiert jetzt die SPD-Bundestagsabgeordnete Monika Griefahn entsprechende Äußerungen des CDU-Generalsekretärs und Landtagsabgeordneten Friedrich Otto Ripke (Lkr. Soltau-Fallingbostel) sowie des CDU-Landtagsabgeordneten Norbert Böhlke (Lkr. Harburg), nach denen die Bundesregierung die Erhebung von Mehrwertsteuer auf Sportvereinsbeiträge prüfe. „Die Rechtslage ist kompliziert, das Ergebnis aber einfach: Auch in Zukunft werden gemeinnützige Sportvereine für die von ihnen erhobenen Mitgliedsbeiträge keine Mehrwertsteuer entrichten müssen, wenn sie ohne Gewinnstreben handeln.“
Mehrere Lokalzeitungen in den Landkreisen Soltau-Fallingbostel und Harburg hatten über Äußerungen von örtlichen CDU-Landtagsabgeordneten berichtet, die Bundesregierung prüfe derzeit, ob auf Mitgliedsbeiträge von gemeinnützigen Vereinen künftig Mehrwertsteuer erhoben werden kann. Böhlke, zugleich Vorsitzender des TV Meckelfeld, unterstellte der Bundesregierung, es gebe Pläne, „Mitgliedsbeiträge von gemeinnützigen Vereinen mit Mehrwertsteuer zu belegen und damit zu besteuern“, und damit sei die Existenz von zahlreichen Sportvereinen gefährdet. Ripke sprach von „einen Schlag gegen das Ehrenamt“. Monika Griefahn stellte jetzt klar: „Dieses ist in der Sache falsch und verkürzt den Sachverhalt unzulässig.“
Das Bundesfinanzministerium hat zum Thema „Vereinsbeiträge und Mehrwertsteuer“ unter Bezugnahme auf das so genannte „Golf-Urteil“ wie folgt Stellung genommen:
„Bei dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging es unter anderem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder umsatzsteuerbar sind und der Mitgliederbeitrag somit Entgelt für eine von einem Sportverein erbrachte sonstige Leistung ist. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins Gegenleistung für eine von dem Verein erbrachte Leistung darstellen können. Der EuGH hat in seiner Entscheidung weiter die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie bestätigt.
Die geltende Regelung in Deutschland, wonach echte Mitgliederbeiträge als Gegenleistung für nichtsteuerbare Leistungen eines (Sport-)Vereins angesehen werden, führt zum gleichen fiskalischen Ergebnis wie die Entscheidung des EuGH, nach der die Mitgliederbeiträge Entgelt für steuerbare, aber umsatzsteuerfreie Leistungen eines Sportvereins sind. Gleichwohl muss geprüft werden, ob aufgrund der Entscheidung des EuGH das nationale Recht an die verbindlichen Vorgaben der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Mehrwertsteuern angepasst werden muss. Diese Prüfung wird in Kürze abgeschlossen. Nach bisheriger Erkenntnis werden sich aber insbesondere bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder, die Sport ausüben, im wirtschaftlichen Ergebnis keine Änderungen ergeben.“
Monika Griefahn erklärte abschließend: „Die Bundesregierung setzt lediglich das europäische geltende Recht in nationales Recht um. Auch nach dem Golf-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-174/00, Urteil vom 21.3.2002) wird es wegen entsprechender Ausnahmeregelungen keine Mehrwertsteuer für die Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine geben. Gleichwohl kann es sein, dass das deutsche Steuerrecht angepasst werden muss, ohne dass sich daraus aber Änderungen für die Sportvereine ergeben würden. Mein Fazit lautet daher: Viel Lärm um nichts!“
Zur weiteren Information:
Schon die nicht mehr ganz neue 6. EG-Richtlinie vom 17. Mai 1977 („Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem“, Richtlinie Nr. 77/388/EWG, Eur-Lex 31977L0388) regelt, dass die EU-Mitgliedsstaaten bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreien. Dazu zählen neben vielen anderen Ausnahmetatbeständen unter anderem nach Artikel 13 A. lit. l) und m):
„l) die Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, ihren Mitgliedern in deren gemeinsamen Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen, vorausgesetzt, daß diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;
m) bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;
n) bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden“
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